Italienisch – Zweite Sprache in der ersten Klasse der deutschsprachigen Grundschulen. RUNDSCHREIBEN DES SCHULAMTSLEITERS
() - 21/01/2004
 


RUNDSCHREIBEN DES SCHULAMTSLEITERS Nr. 2/2004 - 16/1/2004

Italienisch – Zweite Sprache in der ersten Klasse der deutschsprachigen Grundschulen – Beschluss des Staatsrates



Der Staatsrat hat mit Beschluss vom 13. Jänner 2004 die Wirksamkeit des Dekretes des Landeshauptmanns Nr. 415/16.2 vom 11. August 2003, mit welchem der Lehrplan für Italienisch-Zweite Sprache in der ersten Klasse der deutschsprachigen Grundschule genehmigt sowie eine zusätzliche Unterrichtsstunde in der ersten Klasse verpflichtend eingeführt worden ist, ausgesetzt.
Das Schulamt und die Rechtsabteilung des Landes sind derzeit dabei, die Auswirkungen dieses Beschlusses zu überprüfen und die organisatorischen Fragen in diesem Zusammenhang abzuklären.
Am Montag, den 19. Jänner 2004, wird sich die Landesregierung mit dieser Problematik befassen.





RUNDSCHREIBEN DES SCHULAMTSLEITERS Nr. 3/2004 - 20/1/2004

Aussetzung des Unterrichtes der Zweiten Sprache in der ersten Klasse der deutschsprachigen Grundschulen – Weitere Vorgehensweise



Mit eigenem Rundschreiben Nr. 2/2004 wurden Sie über die vom Staatsrat angeordnete Aussetzung des Zweitsprachunterrichtes in der 1. Klasse Grundschule informiert.

Unmittelbare Folge dieses Beschlusses ist es, dass der verpflichtende curriculare Zweitsprachunterricht in der ersten Klasse Grundschule ab sofort untersagt ist. Dies bringt mit sich, dass die Schülerinnen und Schüler in diesem Fach auch nicht bewertet werden dürfen. Die Zweitsprachlehrer/innen sind in den ersten Klassen auch nicht mehr Mitglied des Klassenrates.

Die Landesregierung hat in ihrer gestrigen Sitzung entschieden, die für die Einführung des Zweitsprachunterrichtes in der 1. Klasse Grundschule bereitgestellten Stellen im laufenden Schuljahr für die Durchführung eines fakultativen Italienischunterrichtes weiterhin zur Verfügung zu stellen.

Im Sinne des Art. 10, Abs. 1 und 2 des Landesgesetzes zur Autonomie der Schulen fällt es in die Zuständigkeit der Schulen, ein fakultatives Angebot festzulegen. Sie werden ersucht, zu diesem Zweck Lehrerkollegium und Schulrat sobald als möglich einzuberufen. Bis zur Genehmigung einer entsprechenden Maßnahme darf in der 1. Klasse Grundschule kein Unterricht in der Zweiten Sprache mehr stattfinden.

Als nächster Schritt ist bei den Eltern eine schriftliche Anmeldung der Schüler und Schülerinnen zu diesem fakultativen Angebot einzuholen. Es empfiehlt sich, als Alternative zum Zweitsprachunterricht eine andere unterrichtsergänzende Tätigkeit anzubieten. Für Schülerinnen und Schüler, die zu diesem fakultativen Angebot nicht angemeldet werden, aber dennoch in der Schule bleiben, muss die Aufsicht gewährleistet werden. Sämtliche Angebote sind im Rahmen der der Schule zur Verfügung gestellten Ressourcen umzusetzen. Es dürfen keine weiteren Mehrausgaben entstehen.

Zeitpunkt, Dauer und Inhalt des fakultativen Angebotes kann die Schule aufgrund ihrer didaktischen und organisatorischen Autonomie bestimmen.

Sollten in Folge der von der Schule getroffenen Entscheidungen Personalressourcen frei werden, so ist dies umgehend dem Amt für Grundschulen mitzuteilen.


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